DSV – WB Koordinator
Erläuterung zum Zweitstartrecht Schwimmen der Masters
Aufgrund diverser Veröffentlichungen zu dem Zweitstartrecht in der Sportart „Schwimmen der Masters“ und dem bevorstehenden Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) hat es Irritationen gegeben.
Aus diesem Grund gebe ich die nachstehenden Erläuterungen:
1. Die Beschlussfassung des Fachausschusses Schwimmen zum Zweitstartrecht, d.h. dass die bestehenden Zweitstartrechte (Schwimmen) mit Wirkung vom 31.12.2003 ihre Gültigkeit verlieren und ab sofort keine Zweitstartrechte mehr ausgestellt werden, gilt nicht für den Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM). Demzufolge können nach wie vor Zweitstartrechte für Masters, die gemäss § 148 nur bei diesem DMSM-Wettbewerb ausgeübt werden, durch die Landesschwimmverbände ausgestellt werden. Dieses wurde bereits in Swim and more, Ausgabe 07/2002 erläutert.
2. Es wird ausdrücklich auf die Regelung im § 148, Absatz 2 hingewiesen, dass der Verein, der ein Zweitstartrecht für einen Schwimmer beantragt, seinen Sitz im gleichen Landesschwimmverband haben muss, wie der Erstverein.
3. Auf Vorschlag der Fachsparte Masters wurde am 25.05.2002 eine Änderung des § 148, Absatz 1 beschlossen. Hier geht es um die Beschränkung der Teilnahme, d.h. dass bis zu zwei Teilnehmer mit Zweitstartrecht für eine Mannschaft an den Start gehen. Eine Übergangsregelung wurde nicht beantragt und somit auch nicht beschlossen. Diese Regeländerung ist mit der Veröffentlichung in Swim and more, Ausgabe 06/2002 in Kraft getreten und gilt für den bereits ausgeschriebenen Wettbewerb im Jahr 2002. In der veröffentlichten Ausschreibung sind keine entsprechenden Regelungen bezüglich des Zweitstartrechts aufgeführt. Die Ausschreibung widerspricht im Übrigen nicht der gültigen Wettkampfbestimmung.
Manfred Dörrbecker